SATZUNG DER WIRTSCHAFTSJUNIOREN BODENSEE-OBERSCHWABEN E.V.

vom 25. Januar 1979
geändert am 29. Januar 1981
am 10. Februar 1982
am 07. Februar 1984
am 25. Januar 1994
am 18. Januar 2001
am 14. Januar 2004

§ 1 NAME, SITZ, VERHÄLTNIS ZUR KAMMER

(1) Selbständige und angestellte Führungs- und Führungsnachwuchskräfte aus den im Bereich der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben tätigen Unternehmen bilden auf freiwilliger Grundlage die „Wirtschaftsjunioren Bodensee-Oberschwaben“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Wirtschaftsjunioren Bodensee-Oberschwaben e.V.“.

Der Verein wird von der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt.

(2) Die Wirtschaftsjunioren haben ihren Sitz in Weingarten.

(3) Der Wirtschaftsjunioren-Kreis ist Mitglied der „Wirtschaftsjunioren Deutschland“. Er ist zugleich über diese Organisation Mitglied der „Junior Chamber International (JCI)“.

 


§ 2 ZIELSETZUNG UND AUFGABE; ARBEITSKREISE

(1) Die Vereinigung will ihren Mitgliedern die Möglichkeit bieten, den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft als einzelner oder als Gesamtheit in der Gesellschaft zu vertreten.

Insbesondere will die Vereinigung dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der freien Unternehmer für eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu wecken und zu stärken.

(2) Dies erfordert u. a.

  1. Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.
  2. Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen der Vereinigung.
  3. Vermittlung von Wirtschaftspraxis und Einblick in die Arbeitswelt.
  4. Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen.
  5. Fachliche Fortbildung durch
  6. a) betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.
  7. b) Vermittlung der Technik moderner Unternehmensführung.
  8. Erarbeiten und Fördern eines gemeinsamen Standortes der jungen Unternehmer.

(3) Zum Erreichen dieser Zielsetzung sind für bestimmte Bereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich der Vereinigung durch den Vorstand Arbeitskreise aus Mitgliedern der Vereinigung zu bilden. Jedes Mitglied ist aufgefordert, sich an der Arbeit eines dieser Arbeitskreise aktiv zu beteiligen.

 


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied kann sein, wer unternehmerische Aufgaben wahrnimmt oder für die Übernahme solcher Aufgaben vorbereitet wird.

(2) Ausnahmsweise können auch andere Personen Mitglied werden, die den Zielsetzungen der Vereinigung durch ihre berufliche Tätigkeit nahe stehen.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung.

(4) Mit dem Aufnahmeantrag hat ein Bewerber zu erklären, an welchem Arbeitskreis er sich aktiv beteiligen will.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 45 Jahre alt wird. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft bei der Bundesvereinigung bleiben davon unberührt.

Mitglieder der Wirtschaftsjunioren können mit Beginn des 46. Lebensjahres auf Antrag Mitglied des Freundeskreises ehemaliger Junioren werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet auch durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende jeden Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den von der Vereinigung verfolgten Zielen erheblich zuwider handelt oder innerhalb eines Geschäftsjahres an mehr als einem Drittel der Veranstaltungen unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann ebenso erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht gezahlt hat.

(7) Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bei einem Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 


§ 4 BEITRÄGE

Die Vereinigung erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im auf die ordentliche Mitgliederversammlung folgenden Monat fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückbezahlt.

 


 

§ 5 ORGANE

Organe der Wirtschaftsjunioren sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


 

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. a) grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit
  2. b) die Wahl des Vorstandes
  3. c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
  4. d) die Erteilung von Entlastungen
  5. e) die Wahl des Rechnungsprüfers

sowie in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen.

(2) Mindestens einmal jährlich, in der Regel im Januar, findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Absatz 1 aufgezählten Angelegenheiten entschieden werden.

(3) Eine Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, sofern 1/3 der Mitglieder dies wünscht. Bei solch einer Mitgliederversammlung kann auch über Angelegenheiten des Absatz 1 entschieden werden.

(4) Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


 

§ 7 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Arbeitskreise sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern.

(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden sowie den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von der Einzelvertretungsbefugnis Gebrauch machen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl als 1. sowie 2. Vorsitzender ist ein Mal möglich, die übrigen Mitglieder des Vorstandes können mehr als ein Mal wiedergewählt werden.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar ist, wer Mitglied des Wirtschaftsjunioren Bodensee-Oberschwaben e.V. ist.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(6) Der Vorstand kann den für die Betreuung des Vereins zuständige Referenten der Industrie- und Handelskammer – auch als Nichtmitglied – zum Vorstandsmitglied wählen und diesem die Geschäftsführung übertragen. Entscheidungen über Angelegenheiten der rechtsgeschäftlichen Vertretung (§ 7 Absatz 2 der Satzung) werden nicht übertragen.

(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 10 Tagen in Textform einberufen werden sollen; die Tagesordnung soll angekündigt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand kann in Textform beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder in Kenntnis des Beschlussvorschlages diesem zustimmen.


 

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Das Geschäftsjahr der Wirtschaftsjunioren ist das Kalenderjahr.

(2) Eine Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung der Vereinigung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Diese Satzung tritt am 25. Januar 1979 in Kraft.

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